Statuten

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Name, Sitz und Mitgliedschaft

1 Unter dem Namen "Velokonferenz Schweiz, Conférence Vélo Suisse, Conferenza Bici Svizzera", abgekürzt VkS, besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2 Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.

3 Mitglied des Vereins kann werden, wer in seiner beruflichen Funktion oder als juristische Person vom Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde mit der besseren Berücksichtigung des Veloverkehrs resp. der Förderung und Koordination des Veloverkehrs im nationalen, kantonalen oder kommunalen Gebiet beauftragt ist.

4 Der Vorstand kann der Mitglieder-versammlung die Aufnahme anderer Mitglieder beantragen, sofern aufgrund deren Verdienste auf dem Gebiete des Veloverkehrs ein Interesse an einer Mitgliedschaft besteht.

5 Die Mitgliedschaft ist persönlich. Verwaltungen und juristische Personen können mit max. 2 Personen im Verein vertreten sein.

6 Wer wiederholt gegen die Vereinsziele verstösst, die Arbeit des Vereins erschwert oder in Frage stellt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Art. 2: Ziel, Zweck

1 Der Verein VkS verfolgt das Ziel, den Veloverkehr als Bestandteil der Mobilität zu fördern und für den vermehrten Gebrauch des Velos günstige Rahmenbedingungen zu schaffen.

2 Er bezweckt insbesondere

- den Informationsaustausch unter den Mitgliedern;

- den Informationsaustausch und die Koordination unter den beauftragten Fachstellen und Fachpersonen auf kommunaler, kantonaler und Bundes-Ebene,

- die Behandlung von Fragen, die in den Kompetenz- und Aufgabenbereich der Velobeauftragten von Bau- und Planungsämtern sowie der Polizei fallen;

- Stellungnahmen zum Erlass neuer oder der Änderung bestehender Gesetz-gebungen und Normen;

- Förderung der Forschung auf dem Gebiete des Veloverkehrs;

- die Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Öffentlichkeitsarbeit.

3 Der Zweck soll in erster Linie erreicht werden durch die Organisation von Konferenzen, Weiterbildungstagungen, Exkursionen und Seminarien sowie durch die Bildung von Studienkommissionen und Arbeitsgruppen.

Art. 3: Geldmittel

1 Die finanziellen Mittel des Vereins VkS bestehen aus

- den Jahresbeiträgen der Mitglieder, wie sie im Anhang zu den Statuten als Bestandteil derselben festgelegt sind;

- zweckgebundenen Forschungszuschüssen;

- Erträgen aus Tagungen, Seminarien und Exkursionen;

- übrigen Erträgen und Einnahmen.

2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Vereinsverpflichtungen ist ausgeschlossen.


B. Organisation

Art. 4: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 5: Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alljährlich statt.

2 Sie ist zur Erledigung folgender Geschäfte zuständig:

a) Wahl des Präsidiums, des Vizepräsidiums resp. des Co-Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfungskommission, je auf die Dauer von 2 Jahren - die Wiederwahl ist möglich;

b) Abnahme des Jahresberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;

c) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und das Budget;

d) Abänderung der Statuten;

e) Festlegung der Mitgliederbeiträge in Übereinstimmung mit Art. 3,1.

f) Aufnahme von Mitgliedern;

g) Ausschluss von Mitgliedern;

h) Auflösung des Vereins.

3 Weitere Mitgliederversammlungen zur Behandlung von Sachgeschäften werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Art. 6: Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus
- Präsident/in und Vizepräsident/in oder
  einem Co-Präsidium aus zwei Personen,
- Kassier/in und
- mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Art. 7: Vorstandskompetenzen

1 Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen. Diese werden durch den Vorstand mindestens 20 Tage zum voraus einberufen. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor derselben schriftlich eingereicht sein.

b) die Erledigung der weiteren einschlägi-gen Geschäfte, insbesondere der Aufträge der Mitgliederversammlungen, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

c) die Einsetzung von Arbeitsgruppen. Mitglieder solcher Arbeitsgruppen können auch Nichtvereinsmitglieder sein. Die Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand Bericht.

d) die Prüfung von Aufnahmegesuchen nach Art. 1,3 und 1,4.

e) die Vertretung des Vereins nach aussen.

2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ergänzt sich im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bis zur nächsten Mitglieder-versammlung selbst.

3 Zur Erfüllung der Vereinsgeschäfte kann er einen Geschäftsausschuss bilden, Sekretäre/Sekretärinnen bestimmen und/oder eine Geschäftsstelle einrichten.

4 Die Leitung der Geschäftsstelle kann nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie kann jedoch Vereinsmitglied sein.

Art. 8: Vorstandssitzungen

1 Der Vorstand wird vom Präsidium / Co-Präsidium je nach Bedarf - wenigstens aber einmal im Jahr - einberufen.

2 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 9: Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Personen und einer Ersatzperson. Sie prüft die Rechnungs-führung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.

Art. 10: Zeichnungsberechtigung

1 Der Vorstand regelt die Zeichnungs-berechtigung selbst.


C. Schlussbestimmungen

Art. 11: Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins VkS kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dieses Traktandum muss in der Einladung zur betreffenden Versammlung ausdrücklich aufgeführt sein.

2 Für die Auflösung und Liquidation des Vereins ist der letzte Vorstand zuständig.

3 Bei Vereinsauflösung wird der Liquida-tionserlös gemeinnützigen Einrichtungen zugewendet, die der Zweckbestimmung des Vereins entsprechen.

Art 12: Inkrafttreten

1 Diese Statuten sind an der Mitglieder-versammlung vom 4. November 2005 in Aarau angenommen worden und ersetzen die Statuten der Mitgliederversammlung vom 10. Oktober 2003 in Lausanne.


Der Präsident: Frans de Baan

Der Aktuar: Peter Geissbühler



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